Statuten des königlichen Bienenzuchtvereins Eupen und Umgebung von 1896
Artikel 1: Vereinsziele
1) In Eupen besteht ein Imkerverein, dessen Aktionsbereich sich auf Eupen und Umgebung erstreckt.
2) Der Verein setzt sich folgende Ziele:
- Förderung der Bienenhaltung und –zucht;
- Aus- und Fortbildung der Vereinsmitglieder sowie Förderung des Erfahrungsaustausches durch monatliche Mitgliederversammlungen;
- Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Probleme, Erfordernisse und Bedeutung der Bienenhaltung;
- Pflege des Kontakts zu anderen Bienenvereinen.
3) Der Verein handelt ohne Erwerbsabsicht.
Artikel 2: Vereinsmitgliedschaft
1) Vereinsmitglied kann jeder werden, der die o. a. Ziele unterstützt und bereit ist, an ihrer Umsetzung mitzuwirken. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in einer der regelmäßigen Mitgliederversammlungen. Sie verpflichtet zur Entrichtung des jährlichen Mitgliedsbeitrages. Aktive Teilnahme am Vereinsgeschehen ist sehr erwünscht. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilliges Ausscheiden aus dem Verein, durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger Erinnerung oder durch Ausschluss aus dem Verein.
3) Auf Antrag des Vorsitzenden können von der Generalversammlung verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4) Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn dies 2 Wochen vorher auf die Tagesordnung gesetzt wurde und 2/3 der Anwesenden für den Ausschluss stimmen.
Artikel 3: Vereinsorgane
1) Der Verein hat folgende Organe:
- Die Generalversammlung
- Den Vorstand
2) Die Generalversammlung
Alle Vereinsmitglieder bilden gleichberechtigt die Generalversammlung. Sie tagt mindestens einmal im Jahr (November/Dezember) und hat folgende Aufgaben:
- Unterstützung des Vorstandes bei der Umsetzung der Vereinsziele
- Wahl des Vorsitzenden sowie der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Entgegennahme der jährlichen Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Kassierers
- Beitritt und Austritt zu anderen Bienenvereinen
- Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Bestimmung eines Wahlleiters
- Änderung der Statuten
- Im übrigen entscheidet die Generalversammlung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.
3) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Dem 1. Vorsitzenden
- Dem 2. Vorsitzenden
- Dem 1. Schriftführer
- Dem 2. Schriftführer
- Dem Kassierer
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er führt dessen laufende Geschäfte. Einzelne Angelegenheiten kann der Vorstand auf andere Vereinsmitglieder übertragen.
Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen, die Generalversammlung und nach Bedarf die Vorstandssitzungen ein, schlägt die Tagesordnung vor, leitet die Versammlung und unterrichtet sie über die laufenden Angelegenheiten. Er kann einzelne Mitglieder zur Ordnung rufen und notfalls von der Versammlung ausschließen.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei Verhinderung. Sind beide verhindert, werden sie vom dienstältesten Vorstandsmitglied vertreten.
Der 1. Schriftführer führt das Protokoll bei allen Mitglieder-, Generalversammlungen und Vorstandssitzungen sowie in Abstimmung mit dem Vorsitzenden den anfallenden Schriftverkehr. Er stellt mindestens einmal im Jahr eine Liste der Vereinsmitglieder auf.
Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer bei Verhinderung.
Der Kassierer überwacht den Eingang der Beitragszahlungen und erledigt nach Absprache mit dem Vorstand die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er stellt zur Generalversammlung des laufenden Jahres eine Jahresrechnung auf und legt sie nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Generalversammlung vor.
Der Kassierer hat Einzelvollmacht über das Vereinskonto, bei Verhinderung des Kassierers zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Zu den Vorstandssitzungen kann der Vorsitzende bei Bedarf auch andere Vereinsmitglieder hinzuziehen.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt ehrenamtlich. Für einzelne Aufwendungen kann eine Entschädigung gezahlt werden, deren Höhe der Vorstand beschließt.
Artikel 4: Wahlen und Abstimmungen
1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, genügt bei einer erneut einzuberufenden Sitzung die einfache Mehrheit der Anwesenden. In der Einladung ist in diesem Falle ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Stimmenmehrheit ist gegeben, wenn mindestens die Mehrheit der Anwesenden mit „Ja“ stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
2) Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein aus der Mitte der Generalversammlung gewählter Wahlleiter: Diejenige der anderen Vorstandsmitglieder leitet der 1. Vorsitzende. Geheime Wahl findet statt, sofern mindestens 3 Mitglieder es beantragen.
3) Jedes Mitglied hat das Recht, einen Kandidaten für jeden Vorstandsposten vorzuschlagen. Dieser Vorschlag muss dem Vorsitzenden vor Beginn der Generalversammlung schriftlich vorliegen.
4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der eingeschriebenen Mitglieder auf einer eigens dazu einberufenen Sitzung erforderlich. Kommt diese nicht zustande, genügt auf einer neu anzuberaumenden Sitzung die einfache Mehrheit der Anwesenden.
Artikel 5: Bekanntmachungen
Die Einladung zur Generalversammlung geht den Mitgliedern per Rundschreiben und durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins mindestens 14 Tage im Voraus zu.
Artikel 6: Statutenänderungen
Zur Änderung oder Ergänzung dieser Statuten ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich, nachdem in der Einladung zu der Sitzung ausdrücklich auf die Änderung oder Ergänzung hingewiesen wurde.
Artikel 7: Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung kann beschließen, den Verein aufzulösen. Ansprüche der Mitglieder gegen den Verein sind in diesem Fall ausgeschlossen. Eventuell vorhandenes Vereinsvermögen geht an die Stadt Eupen mit der Zweckbestimmung, die Mittel für Maßnahmen des Naturschutzes einzusetzen.
Artikel 8: Schreibweise
Für alle in den Statuten aufgeführten männlichen Personenbezeichnungen gilt gleicherweise die weibliche Form.
Artikel 9: Inkrafttreten
Durch diese Statuten werden die Statuten vom 03.11.1987 ersetzt und treten gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 8.11.2016 unmittelbar in Kraft. Sie werden auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.